Bautzens älteste Steuerlisten online

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Ab dem 15. Jahrhundert stellte die Geschosssteuer die wichtigste Einnahmequelle für die Stadt Bautzen dar. Ihr Ursprung wird für die Mitte des 14. Jahrhunderts vermutet. Die ältesten Steuerlisten, welche im Stadtarchiv überliefert sind, konnten dank der Forschung von Dr. Jakob Jatzwauk und Dr. Eugen Neumann auf die Jahre 1400 bis 1408 datiert werden. Diese und weitere Geschosssteuerlisten aus dem 15. bis 18. Jahrhundert stehen nun auf dem Portal findbuch.net für Ihre selbstständigen Recherchen zur Verfügung:

 

https://www.archivverbund-bautzen.findbuch.net/php/main.php

 

Am einfachsten finden Sie die vorhandenen Digitalisate, wenn Sie in der Suchmaske des Portals den Begriff „Geschoss“ eingeben und die Einschränkung „Nur Archivalien mit angehängten Dateien anzeigen“ anklicken. In den Suchergebnissen sind die Treffer nach Beständen sortiert und die Signatur der Geschosssteuerlisten beginnt immer mit der Bestandsnummer „62500“.

 

Die Geschosssteuer wurde auch als rechte Rente bezeichnet und von den Steuerpflichtigen direkt - d.h. unmittelbar selbst - geleistet. Alle steuerpflichtigen Personen wurden in Listen aufgeführt, welche vorwiegend nach Straßen geordnet sind.Die Geschosssteuer war eine Form Vermögenssteuer, weshalb davon auszugehen ist, dass die geschosspflichtigen Personen über eine bestimmte Höhe an Vermögen verfügten. Insbesondere die ältesten Steuerlisten lassen jedoch keinen einfachen Rückschluss auf die tatsächlichen Besitzverhältnisse zu, denn weder ein Steuersatz noch die Berechnungsgrundlage werden konkret benannt. Eine weitere Schwierigkeit, um Rückschlüsse auf das Vermögen zu ziehen, besteht in der unterschiedlichen Angabe von Münzsorten. Jatzwauk zieht als Lösungsansatz den Görlitzer Steuersatz für die Geschosssteuer heran und setzt ihn mit der niedrigsten Steuerquote von drei Groschen aus den untersuchten Listen in Verbindung. Somit kommt er auf ein Vermögen von 2 Mark, die man als Steuerpflichtiger mindestens besitzen musste.

 

Personen, welche nicht der städtischen Verwaltung und Gerichtsbarkeit unterlagen, waren von der Steuer bis in das 19. Jahrhundert ausgeschlossen. Das betraf jene, die zum Schloss oder Domstift gehörten bzw. in deren Häusern wohnten. Zudem war der Bürgermeister mindestens für ein Jahr nach seiner Wahl von der Geschosssteuer befreit. Dies änderte sich im 19. Jahrhundert: Ab 1849 tauchen das Burglehngebiet, das Domstiftsgebiet und die Domprobstei als steuerpflichtige Gebiete erstmals auf, nachdem deren Steuerpflicht  gegenüber der Stadt 1846 beschlossen wurde. 

 

In den ersten Jahrhunderten erfolgte die Erhebung der Geschosssteuer pro Jahr an zwei Terminen: zu Walpurgis, am 1. Mai, und zu Michaelis, am 29. September. Der Eingang dieser Zahlung ist jeweils nachvollziehbar durch die Notiz "dt" vor dem Namen des Steuerpflichtigen. Dies steht für das lateinische Wort "dedit" und bedeutet gezahlt, übergeben bzw. abgeliefert. In Jahren wirtschaftlicher und finanzieller Notlagen, bspw. während der Kriegszeiten, wurden ausnahmsweise drei Steuerzahlungen durchgeführt. Dies kam u.a. 1432 und 1435 infolge der Hussitenkriege vor. Somit wird deutlich, dass diese Steuereinnahmen neben den feststehenden Abgaben an den Landesherren auch für städtische Bedürfnisse verwendet werden konnten.

 

Für die Nutzung der jeweiligen Archivalienarten ist insbesondere die Kenntnis des inneren Aufbaus wichtig:

Die ältere Serie der Geschosssteuerlisten, welche dem Klassifikationspunkt 1.1 zugeordnet sind, reicht vom 15. bis in das 16. Jahrhundert. In der Regel wurden in dem Zeitraum zwei Steuererhebungen pro Jahr zu den o.g. Terminen durchgeführt und je Termin eine Liste angefertigt. Nur in einzelnen Jahren liegen drei Steuerlisten vor, welche auf die angedeuteten Ausnahmezustände zurückzuführen sind. Im ersten Abschnitt sind die Straßen der inneren Stadt (in civitate) aufgeführt, wonach die Straßen der äußeren Stadt (ante civitatem) folgen. Die Unterteilung wird durch eine Überschrift oder eine Lücke angedeutet. Innerhalb der Stadtbereiche sind die Straßen nicht alphabetisch, aber nach einem feststehenden Schema sortiert. Stets wird die Reichenstraße zuerst genannt. Nach der Straßenbezeichnung werden die Steuerzahler und ihre Steuersumme aufgelistet. Hinsichtlich der Namen muss beachtet werden, dass in der Zeit der ältesten Steuerlisten noch keine festen Familiennamen in der Region existierten. Personen wurden bspw. nach ihren Berufen oder Verwandtschaftsbeziehungen benannt, was sich jedoch von Jahr zu Jahr unterscheiden kann, wie Jatzwauk feststellte. Haben die Personen ihre Steuerschuld beglichen, wurde - wie bereits erwähnt - „dt“ für das lateinische Wort „dedit“ vor dem Namen notiert. Die Abkürzung „do“ für „domesticus“ vor einem Namen bedeutet hingegen, dass es sich um eine Dienstperson handelt.

 

Wurde eine Straße von einer anderen gekreuzt, so erhielt der erste Teil bis zur Kreuzung die Bezeichnung „prima pars“ (erster Teil). Der zweite war dementsprechend der „secunda pars“ (zweiter Teil). Falls eine kurze Gasse nicht aufgeführt ist, so können dessen steuerpflichtige Bewohner in der vorherigen oder nachfolgenden Straße beigefügt worden sein. Es kann zudem vorkommen, dass die letzten Steuerpflichtigen einer Straße am Beginn der folgenden Straße angeführt werden. Ist eine Person gestorben oder verzogen, wurde sie in der Liste gestrichen.

 

Nach der inneren und äußeren Stadt folgen die Mühlen, zur Stadt gehörige Ortschaften und das Kindergeld (pueri). Die Reihenfolge dieser Kategorien ändert sich öfter.

 

Zu beachten ist auch, dass die Zahl 4 häufig nicht als klassische römische „iv“ ausgedrückt wird, sondern mit „iiii“. Im Fall der Zahl 90 kann es zudem vorkommen, dass sie als „xc“ oder als „lxxxx“ dargestellt wird. Ferner ist sogar vereinzelt eine Vermischung römischer und lateinischer Zahlen zu beobachten. Als Beispiel sei hierfür die Steuerliste aus dem Jahr 1491 genannt, worin die Jahreszahl als „xcprimo“ geschrieben wurde.

 

Die jüngere Serie der Geschosssteuerlisten, welche unter dem Klassifikationspunkt 1.2 zusammengeführt und ab dem 17. Jahrhundert charakteristisch sind, weisen zunächst grundlegend die gleiche Ordnungsstruktur wie die älteren auf. Das bedeutet, sie beginnen ebenso mit den Straßen der Innenstadt, dann folgen jene der äußeren Stadt sowie die anderen Teile, die in den älteren Steuerlisten enthalten waren. Allerdings wurde nun nur eine Liste pro Jahr angelegt und unter jedem Steuerzahler mehrere Zahlungseingänge festgehalten. Hierbei sind auch Nachträge enthalten, die über mehrere Folgejahre reichen. Um ausreichend Platz für diese Notizen anzulegen, werden nun pro Seite nur noch 12 Personen in einer vorgezeichneten Tabelle aufgelistet. Es kam vor, dass manche Felder gänzlich leer stehen oder unter den Namen keine Einträge zu finden sind. Zudem ist zu beobachten, dass ab der Mitte des 17. Jahrhunderts neben den Zahlungen auch Hinweise zu Kaufvorgängen festgehalten wurden. 

 

Die chronologischen Einnahmeverzeichnisse unter dem Klassifikationspunkt 2 sind im Gegensatz zu dem vorherigen Schriftgut leicht zugänglich. Über mehrere Jahre wurden hierin die Zahlungseingänge mit Nennung des Steuerpflichtigen und des genauen Datums aufgelistet. Für einen kurzen Zeitraum im beginnenden 18. Jahrhundert erschienen parallel hierzu Aufzeichnungen zu den Zahlungen in den Vorjahren.

 

Die im Klassifikationspunkt 3.1 enthaltenen ältesten Geschossregister und Geschosskataster tauchen ab dem 17. Jahrhundert auf. Sie wurden über mehrere Jahre geführt und weisen trotz der unterschiedlichen Bezeichnung die gleiche Struktur auf: Nach dem bekannten Schema der Straßen werden auf ein bis zwei Seiten pro Person die Zahlungseingänge fortlaufend eingetragen. Teilweise ist auch der Beruf genannt. 

 

Eine neue Form der Geschosskataster liegt ab dem Jahr 1839 vor. Sie wurden pro Jahr angelegt und beinhalteten bis 1848 folgende sechs Kategorien: I. innere Stadt, II. Vorstadt, III Extravaganten, IV Fleischbänke, V. Schuhbänke und VI. Tuchschergewölbe. Wie bereits erläutert, kamen ab 1849 die drei Kategorien VII. Burglehngebiet, VIII. Domstiftsgebiet und IX Domprobstei hinzu. Innerhalb dieser werden die Steuerpflichtigen nach der fortlaufenden Brandkatasternummer aufgelistet. Neben dem Sollbetrag an Geschoss stand zudem die Summe für die Bürgerrechtsgebühr, welche im 19. Jahrhundert von den Grundstücksbesitzern zusammen mit der Geschosssteuer eingezogen wurde. Diese Gebühr wurde 1907 abgeschafft.

 

Nicht nur für Genealogen sind die Geschosssteuerlisten eine bedeutende Quelle. Sie bieten der Forschung ebenfalls einen Zugang zu den Steuer- und Vermögensverhältnissen aber auch zur Einschätzung der Einwohnerzahlen der Stadt bis ins 15. Jahrhundert.

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